Skurrile Urlaubsbeschwerden vor Gericht.
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Liegestuhl |
Urlauber haben keinen Rechtsanspruch auf einen Liegestuhl am Hotelpool. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, für jeden Urlauber einen Liegestuhl und einen Sonnenschirm zur Verfügung zu stellen. (LG Kleve, Aktenzeichen 6 S 31/96) |
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Benehmen |
Im Hotelrestaurant eines Ein-Sterne-Hotels muss man allerhand hinnehmen: Andere Urlauber in Badekleidung, rülpsende Tischnachbarn und Mitreisende, die unangenehm riechen, all das sind keine Reisemängel. (AG Hamburg, Aktenzeichen 9 C 23343/94) |
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Schlechtes Wetter |
Wenn es an Ihrem Urlaubsort kalt ist und regnet, ist das kein Reisemangel. Dies musste ein Urlauber erfahren, dem es am Roten Meer zu kühl war. Die Richter urteilten, für schlechtes Wetter gäbe es keinen Ersatz. (AG Stuttgart-Bad Cannstadt, Aktenzeichen 10 C 801/96) |
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Essensreste |
Pauschalurlauber auf Lanzarote beschwerten sich darüber, daß zum Abendessen Reste des Mittagsbüffets aufgetischt wurden. Die Klage wurde abgewiesen. Essensreste, die noch nicht auf Tellern gelegen haben, dürfen noch mal angeboten werden. (AG Duisburg, Aktenzeichen: 49 C 1338/05) |
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Stehpinkeln |
Ein Mann forderte 332,34 Euro von seinem Reiseveranstalter, weil die Klobrille immer wieder herunterfiel. Er war gezwungen, im Sitzen zu urinieren, was nach eigenen Angaben seine Urlaubsfreuden beeinträchtigt habe. Das Gericht wies die Klage ab. (AG Hannover, Aktenzeichen 509 C 1603/98) |
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Gebetsrufe |
Die täglichen Muezzin-Gebetsrufe vom benachbarten Minarett wollte einer Türkei-Touristin nicht gefallen. Sie klagte wegen des angeblichen Reisemangels. Das Amtsgericht Düsseldorf befand die Gebetsrufe allerdings als hinzunehmende, ortübliche Geräusche und lehnte einen Minderungsanspruch ab. (AZ 48 C 5461/08) |
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Schnarchen im Flugzeug |
In einem Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt ging es um einen schnarchenden Sitznachbarn auf einem Langstreckenflug nach Südafrika. Der genervte Fluggast erhielt kein Schmerzensgeld. Denn: Lärmende Fluggäste seien nur eine Unannehmlichkeit und kein Reisemangel, so das Gericht. (AG Frankfurt, Az.: 31 C 842/01-83) |
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Sandflöhe |
Mehr als 400 Flohbisse am Körper zählte ein Urlaubspaar nach dem ersten Strandtag in der Domenikanischeb Republik. Eine Klage gegen den Reiseveranstalter blieb allerdings erfolglos. Beim Auftreten von Sandflöhen handle es sich, so die Richter am Amtsgericht Köln, um nicht zu verhinderde Naturerscheinungen. (AZ 134 C 419/07) |
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Plumpsklo |
Ist in einem Katalog ein Ferienhaus in freier Natur (in Schweden) eine Toilette angegeben, kann der Urlauber nicht mit einer Wasserspülung rechnen, sonst wäre der Begriff WC verwendet worden. Das gilt auch, wenn das Ferienhaus sonst mit einer Wasch- und Geschirrspülmaschine und Dusche ausgestattet ist. (LG Hamburg, Az.: 313 S 78/02) |
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Pöbelnde Hotelgäste |
Ein Urlauber fühlte sich bei seinem All-Inklusive-Urlaub durch betrunkene und pöbelnde Hotelgäste gestört. Die Klage wurde jedoch abgewiesen: Es liege auf der Hand, dass bei All-Inklusive-Reisen der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes alkoholische Getränk zu zahlen hat. (LG Kleve, Aktenzeichen 6 S 369/00) |
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Himmelbett |
Aus allen Wolken fiel ein Urlaubspaar, als es in Venedig das Hotelzimmer der Kategorie Grand Deluxe betrat. Statt des im Reisekatalog abgebildete Himmelbetts mit Vorhängen, stand dort ein ganz unromantische Doppelbett. Da das Zimmer auch sonst nicht den Katalogbildern entsprach, erstritten sich die Urlauber eine Rückerstattung des Reisepreises von 15 Prozent. (AZ 414 C 3852/08) |
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Gierige Angestellte |
Zwei Touristen hatten einen Kuba-Urlaib All-Inklusive gebucht. Doch nur mit regelmässigen Trinkgeldzahlungen gab es Getränke, ansonsten waren lange Wartezeiten die Regel. Das Amtsgericht Köln sprach den beiden Urlauber eine Minderung des Reisepreises zu. Es könne nicht angehen, dass Personal für bereits bezahlte Leistungen Trinkgeld fordern. (AG Köln, Aktenzeichen 122 C 171/00) |
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Sex |
Ein Urlauber wollte eine Reisepreisminderung, da er mit seiner Partnerin in einem Hotelzimmer mit zwei Einzelbetten untergebracht wurde. Er argumentierte, das fehlende Doppelbett habe den Sex erheblich eingeschränkt. Das Gericht lehnte einen Reisemangel jedoch ab und meinte, man hätte die Metallrahmen der Betten auch mit einem Gürtel verbinden können. (AG Mönchengladbach, Aktenzeichen 5a C 106/91) |
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Grüne Haare |
Die Haare einer jungen Frau verfärbten sich durch einen zu stark gechlorten Hotelpool grün. Das Gericht erkannte auf einen Reisemangel und sprach ihr eine Minderung von 10 Prozent des Reisepreises zu. Das Gericht entschied jedoch auf ein Mitverschulden der Frau, da sie keine Badekappe trug. Eine Schmerzensgeldforderung lehnte das Gericht ab, zumal junge Frauen oft ihr Haar in allen schillernden Farben färben lassen. (AG Bad Homburg, Aktenzeichen 2 C 109/97-10) |
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Urlaub im Altersheim |
Ein junges Urlaubspaar traf in einem spanischen Hotel auf 20 überwiegend pflegebedürftige Senioren und ihre Pfleger. Das Paar fühlte sich gestört und klagte, weil jeden Morgen Blutdruck gemessen und Stützstrümpfe angelegt wurden. Ohne Erfolg: Es bleibt dem Reiseveranstalter überlassen, Junge und Alte, Gesunde und Kranke sowie Reisende verschiedener Religionen und Nationalitäten aufzunehmen. Jede andere Vorgehensweise ist diskriminierend. (AG Bad Homburg, Aktenzeichen 2 C 4362/99 24) |
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Rauchen auf Bordtoilette |
Für einen britischen Passagier begann die Reise mit Drinks an der Flughafenbar und endete im Gefängnis. Er hatte während des Fluges auf der Flugzeugtoilette geraucht, die noch brennende Zigarette in den Mülleimer geworfen und damit einen Brand ausgelöst. Weil die Crew diesen zunächst nicht löschen konnte, setzte der Pilot zur Notlandung an . An Bord waren rund 200 Menschen. Ein Passagier, der Feuerwehrmann ist, konnte das Feuer schliesslich löschen. Der britische Passagier muss neuneinhalb Jahre ins Gefängnis. |
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Abholung |
Steht die Zeit für einen Rückflug nach einem Pauschalurlaub in der Buchungsbestätigung und ändert sie sich nicht mehr (hier: 05.01. um 02:15 Uhr), so ist es nicht missverständlich, wenn in der Reisemappe im Hotel als Abholzeit 22:30 Uhr vermerkt ist und ein Aushang darauf hinweist, dass Abholzeit Donnerstag auf Freitag sein wird. Verpasst eine Familie den Rückflug, weil sie glaubte, am 05.01. um 22:30 Uhr eingesammelt zu werden, steht ihr Schadenersatz nicht zu. Das Amtsgericht München machte deutlich: Abholung ist immer vor dem Abflug. (AZ: 123 C 9082/18) |
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Affen |
Wer als Urlauber in Kenia mit einer Banane in der Hand umherläuft, darf sich nicht darüber wundern, wenn ihn ein Affe beisst. Ein Kölner hatte im Urlaub die Banane vom Frühstücksbuffet mitgenommen. Ein Affe schnappte sich die Banane und biss den Mann in den Finger. Die Wunde entzündete sich und der Kölner musste vom Arzt behandelt werden. Der Mann verklagte den Reiseveranstalter, der nach seiner Sicht vor der Gefahr durch Affen hätte warnen müssen. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, ein Urlauber müsse in Afrika mit Affen rechnen. (Az. 138 C 379/10) |
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Bombenurlaub |
Ein Mann machte aus Vorfreude auf seine Ferien am Check-In-Schalter die saloppe Bemerkung, er hoffe auf einen bombigen Urlaub. Er wurde von der Fluggesellschaft vom Flug ausgeschlossen. Zu Unrecht. Das Amtsgericht Düsseldorf sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.400 Euro zu, nachdem er die Bemerkung auf die Frage des Bodenpersonals nach seinem Reisezweck getätigt hatte. Der Mann hatte vergeblich beteuert, bombig im Sinne von toll gemeint zu haben. Der Flug nach Florida war für ihn gestrichen. Wenigstens gab es Schadenersatz. (AZ: 42 C 310/18) |
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Nackte |
Ein Ehepaar hatte eine Reise nach Kuba gebucht. Weil auf der Hotelanlage etliche Gäste regelmässig nackt zu sehen waren und sich das Paar belästigt fühlte, reiste es ab. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt forderten die beiden einen Teil des Reisepreises zurück. Zu Recht, wie die Richter bestätigten. In einer Hotelanlage könnten sich Urlauber dem Anblick nackter Mitmenschen kaum entziehen. Die Grenze zur blossen Unannehmlichkeit sei daher überschritten. Das Ehepaar bekam eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zugesprochen. (OLG Frankfurt, AZ.: 16 U 143/02) |
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Ratte im Hotelzimmer |
Die Kläger hatten während eines Mallorca-Urlaubs tierischen Besuch. Die Balkontür stand zum Lüften auf, eine Ratte lief durch die Tür ins Zimmer. Die Familie wollte den Reisepreis um 50 Prozent mindern und verklagte den Reiseveranstalter. Das Gericht wies die Klage ab. Hotels müssten zwar dafür sorgen, dass grundsätzlich kein Ungeziefer in den Zimmern lebe. Aber: In südlichen Urlaubsländern, vor allem mit Massentourismus, seien Ratten keine unübliche Erscheinung. Mit ihnen müsse daher gerechnet werden, auch wenn das Hotel auf Sauberkeit und Hygiene achte. (AG Köln, Az.: 142 C 78/15) |
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Defekter Hotelpool |
Der defekte Hotelpool in der Türkei lief über, das Wasser verteilte sich grossflächig im Schwimmbad und machte den Boden zur Rutschbahn. Etwa drei Meter vom Pool entfernt stürzte die deutsche Urlauberin und brach sich das Bein. Trotzdem bekommt sie kein Geld vom Reiseveranstalter zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da auch schmerzhafte Ausrutscher am Pool zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden gehörten. Dass der Boden glatt war, sei für jeden ersichtlich gewesen, so dass weder Hotel noch Veranstalter darauf mit Schildern hätten hinweisen müssen. |
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Verstanden |
Eine undeutliche Aussprache im Reisebüro kann teuer enden, das musste eine sächsisch sprechende Kundin feststellen. Sie wollte nach Porto fliegen, artikulierte aber den gewünschten Zielort dialektbedingt nicht klar. Die Mitarbeiterin des Reisebüros buchte einen Flug nach Bordeaux. Die Sächsin weigerte sich, die 294 Euro für den Flug nach Frankreich zu zahlen. Das Reisebüro forderte vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt den Reisepreis ein. Der Richter gab dem Büro recht: Ein Kunde sei dafür verantwortlich, dass er im Reisebüro richtig verstanden werde. (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.:12 C 3263/11) |
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Stinkender Koffer |
Ein Passagier war von Lamezia Terme über Rom nach Frankfurt geflogen. Er kam gut an, sein Koffer leider nicht. Dieser blieb in Rom, wo er zum Fundbüro des Airports gebracht wurde. Im Koffer befanden sich neben Bekleidung und anderen Dingen auch vier Flaschen Wein, ein Beutel Oliven und mehrere Salamis. Die Weinflaschen waren allerdings zerbrochen und die Oliven zerdrückt. Da der Koffer Flüssigkeit verlor und übel roch, wurde er vernichtet. Der Besitzer war empört und forderte Schadenersatz, ohne Erfolg. Die Airline muss den Schaden nicht ersetzen, entschied das Landgericht Frankfurt. (LG Frankfurt, AZ.30 C 1914/12) |
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Anschnallpflicht |
Ein Pilot darf Passagiere, die sich nicht anschnallen wollen, aus dem Flugzeug werfen. Eine Gruppe von 146 Personen weigerte sich, sich während des Starts hinzusetzen und anzuschnallen. Der Captain brach den Start deshalb ab und schmiss die Gruppe raus. Die Gruppe wollte Schadensersatz, weil sie Ersatztickets kaufen musste. Das Gericht sagte: Gibt es nicht. Die Passagiere hätten durch ihr Verhalten eine vertragsgerechte Beförderung verhindert. Es gelte beim Start und bei der Landung eine Anschnallpflicht. Der Pilot sei für die sichere Beförderung verantwortlich und habe luftpolizeiliche Hoheitsgewalt. (OLG Frankfurt, Az.: 13 U 231/09) |
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Abflugszeit |
Eine Flugreise von Barcelona nach München endete für einen Mann mit einer mehr als dreistündigen Verspätung, weil ein Gewitter über München eine frühere Ankunft unmöglich gemacht hatte. Es stellte sich aber heraus, dass die Maschine bereits in Barcelona verspätet abgehoben ist und nur deswegen in die Unwetterfront über Deutschlands Süden geriet. Folge: Die Fluggesellschaft kann nicht von einem aussergewöhnlichen Umstand sprechen und muss die Entschädigungszahlung nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung durchsetzen. (Hier ging es um 250 € für die Flugstrecke von weniger als 1.500 km.) (LG Landshut, 14 S 2813/18) |
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Senioren |
Ein 22-Jähriger fühlte sich in der Gegenwart zahlreicher Senioren im Frühstücksraum eines Hotels nicht wohl. Die älteren und pflegebedürftigen Personen wurden von Pflegern in weissen Kitteln betreut und spazieren geführt. So stellte sich der Urlauber seine Reise nicht vor und ging deshalb vors Gericht. Zwar sei eine derartige Versorgung älterer Menschen in einem Hotel nicht üblich, wie das Amtsgericht Bad Homburg zu dem Fall meinte, doch daraus ergebe sich kein Reisemangel, der zu einer Minderung des Preises führen würde. Die Isolation von Senioren sei diskriminierend und könne von Reiseveranstaltern nicht verlangt werden. (Az. 2 C 4362/99 (24)) |
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Seniorenschiff |
Zwei Abiturientinnen wollten ihre bestandene Prüfung mit Gleichaltrigen während einer Kreuzfahrt auf einem Piratenschiff in Dalmatien feiern. Die Schiffsreise wurde von Young & Sports angeboten, einem Veranstalter, der Reisen für Jugendliche bis 25 Jahre ausrichtet. Weil der geplante Zweimaster aber überbucht war, wurden die Abiturientinnen auf einem anderem Schiff untergebracht und trauten ihren Augen nicht: Auf dem Ersatzdampfer befanden sich ausschliesslich Reisende ab Alter 75, die einen Senioren-Trip unternahmen. 80 Prozent des Reisepreises (von hier 1100 Euro) wurde ihnen als Schadenersatz zugesprochen. (LG Frankfurt/Main, Az.: 2/24 S 15/04) |
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Sauberkeit |
Ein misstrauischer Hotelgast kontrollierte sein Zimmer auf mangelnde Sauberkeit und sah sich bestätigt. Unter der Matratze hatten sich Staub und Flusen angesammelt. Für den Mann war dies Grund genug, nach dem Urlaub vor Gericht zu ziehen und vom Veranstalter Geld zurück zu verlangen. Schliesslich sei auch seine Bettwäsche neun Tage lang nicht gewechselt worden. Doch weder das vorgelegte Beweisfoto noch das Schlafen in selbst benutzten Laken, konnte das Amtsgericht Baden-Baden überzeugen. Beides stelle keinen erheblichen Mangel im Rechtssinn dar, urteilte das Gericht. Ansprüche an den Veranstalter liessen sich daraus nicht ableiten. (Az.: 16 C 42/11) |
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Frostige Kreuzfahrt |
Für ein deutsches Ehepaar wurde eine 33-tägige Schiffspassage von Vancouver nach Auckland zur Zitterpartie. Schuld war das Klima in der Veranda-Suite: Die Temperatur sei nie über 20 Grad Celsius gestiegen und die Klimaanlage liesse sich nicht regulieren. Zudem sei ständig kühle Luft in die Kabine geweht und sie hätten ständig gefroren, so die beiden Urlauber. Nach der Rückkehr verlangte das Paar eine Minderung des Reisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach den enttäuschten Urlaubern eine Rückzahlung von 1500 Euro zu, jedoch keinen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. (OLG Koblenz, AZ.: 5 U 1501/11) |
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Falsches San José |
Ein Urlauber wollte über die Internet-Plattform eines Flug-Anbieters vier Flüge für sich und seine Familie nach San José im US-Bundesstaat Kalifornien buchen. Doch San José ist nicht San José. Er bestellte versehentlich Tickets nach San José, der Hauptstadt Costa Ricas. Erst beim Einchecken in Stuttgart bemerkte die Familie ihren Irrtum, der Kauf neuer Tickets kam sie teuer zu stehen. Den Aufpreis für das Umbuchen wollte der Familienvater von dem Internet-Flug-Anbieter zurückhaben. Wer über das Internet bucht, so die Richter, nutzt Vorteile, lässt sich dabei aber auch auf bestimmte Risiken ein. Dazu gehöre, dass sich ein Kunde versehentlich mal verklicken könne. (LG München I, Az.: 34 O 1300/08) |
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Sauna |
Ein Pauschalreisender wurde in der Türkei in der Hotelsauna tätlich angegriffen. Er zog den Unmut zweier Türken auf sich, nur weil er die Sauna nackt betreten hatte. Sie beförderten ihn per Nackenschlägen und Fusstritten in die Rippen aus dem Schwitzkasten, schliesslich gehöre es zu den landestypischen Gebräuchen und Sitten, nicht völlig entblösst eine Sauna zu betreten, machten sie ihm unmissverständlich deutlich. Der Gepeinigte verlangte für den Übergriff Schadenersatz in Höhe von 500 Euro vom Reiseveranstalter. Schliesslich habe er ihn nicht über die Sauna-Landessitte informiert. Ohne Erfolg. Einen Angriff Dritter habe der Reiseveranstalter nicht zu verantworten. (AG Neuwied, Az.: 4 C 2152/03) |
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Wachhund |
Während seiner Türkeireise nahm ein 72-Jähriger an einem Ausflug zu einem Juweliergeschäft teil. Auf dem Parkplatz des Ladens wurde der Mann von einem Wachhund angegriffen, fiel hin und verletzte sich. Mehrere Monate litt der Urlauber unter Schmerzen und forderte deshalb 3000 Euro vom Reiseveranstalter. Das Oberlandesgericht Koblenz gab dem Mann Recht. Der Reiseleiter wusste von den Hunden und hätte beim Verlassen des Busses auf diese aufmerksam machen müssen. Auch den Einwand des Reiseleiters, der Kläger sei zu ängstlich gewesen und vorschnell geflohen, liessen die Richter nicht gelten. Die Reaktion des Klägers habe einem natürlichen Fluchtverhalten entsprochen, entschied das Gericht. (OG Koblenz, AZ.: 5 U 1354/10) |
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Kurzes Bett |
Für einen deutschen Urlauber wurde sein Hotelbett in Frankreich zur Qual: Es war drei Zentimeter zu kurz für den 1,83 Meter grossen Mann. Dieser konnte nur mit hochgezogenen Knien in der Embryonalhaltung schlafen. Dabei hatte im Prospekt gestanden: ... nach einem erfolgreichen Surftag in einem gemütlichen Bett einschlafen. Für den Urlauber war das Bett aber weder gemütlich, noch der Schlaf erholsam und er reiste ab. Den Preis für die Reise verlangte er in voller Höhe zurück. Das Landgericht Hamburg fand das dann doch etwas übertrieben: Der Urlauber dürfe seinen Vertrag nur dann kündigen, wenn der Mangel so gross sei, dass die Reise unmöglich fortgesetzt werden könne. Und darunter fallen zu kurze Betten nicht. (LG Hamburg, AZ: 318 S 209/09) |
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Heftige Winde |
Wegen heftige Winde, wagte der Kapitän nicht, den Hafen Reykjavik anzusteuern. Erbost forderten die Passagiere Geld für zwei Tage zurück. Zwar sei für Island nur eine Nacht während der zweiwöchigen Kreuzfahrt eingeplant gewesen, dennoch sei der Besuch Islands Hauptbestandteil der Nordeuropareise. Das Amtsgericht Rostock musste wohl keine Landkarte zu Rate ziehen und wies die Klage ab: Über die freiwillig von der Reederei gezahlte Summe von 450 Euro hinaus gebe es kein Geld zurück. Der Charakter der Reise sei nicht verloren gegangen, alle anderen Häfen konnten angelaufen werden. Und ausserdem, so die Richter, hätten die Passagiere ja an beiden Tagen zwar Reykjavik verpasst. Aber doch Leistungen auf dem Schiff für sich in Anspruch genommen. |
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Kamelritt |
Ein Urlauber hatte bei seiner Pauschalreise in den Nahen Osten am vorgesehenen Kamelritt teilnehmen wollen. Doch das Tier war entweder unwillig oder hatte es zu eilig: Es stand bereits auf, als der Tourist noch beim Aufsteigen war. Dieser stürzte zu Boden und verletzte sich. Zur Verantwortung wurde nun nicht das störrische Kamel gezogen, auch nicht dessen Besitzer: Der Reiseveranstalter haftet für den Sturz, weil der Ausritt Teil der Pauschalreise war und für ein gefahrloses Aufsitzen hätte gesorgt werden müssen. Nun können die Reiseanbieter nicht ihren Gästen hinterher reisen und persönlich am Zaumzeug der Kamele zerren. Aber sie müssen sich ausreichend um einen erfahrenen Kameltreiber bemühen, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. (Az.: 12 U 1296/12) |
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Ramadan |
Ein Ehepaar hatte im Fastenmonat Ramadan eine Oman-Reise angetreten und nach der Hälfte der Reisezeit wieder abgebrochen. Denn auch für das Paar galt: Kein Essen, kein Trinken und kein Rauchen von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang, in der Öffentlichkeit. Das Paar klagte vor dem Landgericht Dortmund auf Minderung des Reisepreises. Zwar hatte der Mann im Reisebüro erklärt, er wisse, dass er im Ramadan unterwegs sein werde. Er ging jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Verbote nur für Muslime gelten. Das Gericht entschied, dass die Reisebüromitarbeiterin den Mann in jedem Fall näher nach seinen Kenntnissen über den Ramadan hätte befragen müssen. Das Ehepaar durfte zehn Prozent des Reisepreises zurückfordern. (LG Dortmund, AZ.: 17 S 45/07) |
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Todesfall an Bord |
Ein Mann wollte so schnell wie möglich ans Rote Meer, ohne Zwischenfälle und Verzögerungen. Leider starb auf dem Flug ein anderer Passagier, so dass sich die Ankunft in Kairo verspätete und der erboste Urlauber seinen Anschlussflug an den ägyptischen Strand verpasste. Zwar erhielt der Urlauber als Entschädigung für die nicht planbare Verspätung 80 Euro, doch das reichte dem Mann nicht. Er zog vor das Frankfurter Amtsgericht und forderte eine Ausgleichszahlung von 400 Euro. Doch der Richter urteilte: Bei einem Todesfall an Bord gilt nicht der sonst übliche Entschädigungsanspruch. Weder die Airline noch der Reiseveranstalter könnten für diesen aussergewöhnlichen Umstand verantwortlich gemacht werden und auch keine zumutbaren Massnahmen gegen die Verzögerung ergreifen. (AG Frankfurt, AZ: 31 C 842/01-83) |
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Koffer verspätet |
Zwei Teilnehmer einer Kreuzfahrt waren über den Verlust ihrer Koffer bei der Anreise zum Schiff so erzürnt, dass sie angeblich die gesamte Fahrt nicht geniessen konnten. Zwar waren Gepäck und Eigentümer eine Woche später in Singapur wieder vereint, jedoch nicht glücklich. Ein Koffer im Wert von etwa hundert Euro sei auch noch beschädigt worden. Da die Reise ohne Koffer nicht erholsam und daher insgesamt wertlos gewesen sei, verlangten die Urlauber als Trost die volle Erstattung des Flugpreises. Doch dieser Trost blieb ihnen verwehrt. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass das Montrealer Übereinkommen nur Ersatz für den materiellen Schaden und nicht für entgangene Urlaubsfreude vorsieht, wenn ein Koffer bei der Flugreise verloren geht. Weil die Kläger aber nicht rechtzeitig angemeldet hatten, dass der Koffer kaputt war, gingen sie auch hier leer aus. |
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Sprunggelenk gebrochen |
Dass man sich auf einem Schiff nicht so ungezwungen bewegen kann, wie im sicheren Hotelflur, hatte eine Touristin ignoriert, die bei einer Südseereise mehr als unvorsichtig über einen Katamaran lief. Sie ging rückwärts. Dabei trat sie so unglücklich in eine geöffnete Luke, die kurz zuvor noch verschlossen gewesen war, dass sie sich das Sprunggelenk brach. Statt sich über die eigene Unachtsamkeit zu ärgern, zog sie vor Gericht und forderte vom Veranstalter mindestens 10'000 Euro Schmerzensgeld. Doch dieser blieb verschont, denn das Landgericht Hannover entschied: Reisen mit einem Katamaran und Segelmanöver sind per se gefährlich, da sich an Bord nun mal zahlreiche Hindernisse befinden, also könne man auf dem Boot nicht ohne Umzuschauen rückwärts laufen. Ansonsten müsse man mit dem Verletzungsrisiko leben, ohne Schmerzensgeld. (Az.: 19 O 247/08) |
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Mayonnaise |
Eine Familie in einem Hotel auf Mallorca bestellte am Abreisetag als allerletzte Hotelgäste an der Poolbar Mayonnaise. Das dies keine gute Idee war, zeigte sich bald: Die Mutter und die beiden Töchter durchlitten eine schwere Magen-Darm-Infektion. Der Vater blieb zwar gesund, klagte aber für seine Familie auf Schadenersatz vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht. Er argumentierte, dass schliesslich 75 Prozent der anwesenden Gäste erkrankt seien, ungeachtet der Tatsache, dass dies nur drei Personen waren. Das sahen die Richter anders: Als Beleg, dass tatsächlich das Hotelessen an der Infektion schuld war, sei eine Vielzahl an Krankheitsfällen nötig und nicht nur drei Personen. Auch andere Infektionen und Erkrankungen kämen in Betracht, mit denen sich Mutter und Töchter gegenseitig angesteckt haben könnten. Die Klage wurde abgewiesen. (OLG Düsseldorf, AZ.: I-12 U 41/11) |
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Hotel oder Bordell |
In dem Hotel einer deutschen Urlauberin waren eine Woche lang US-Marine-Soldaten untergebracht, deren Flugzeugträger im Hafen von Mombasa (Kenia) lag. In dieser Zeit war das Hotel nach ihrer Schilderung ein chaotisches Bordell. Bei der Benutzung der Toiletten habe die Gefahr bestanden, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren, an Schlaf sei wegen der lautstarken Vergnügungen der Soldaten mit den Prostituierten nicht zu denken gewesen. Zudem sei sie von betrunkenen Soldaten belästigt worden. Da während des Aufenthalts der Soldaten obendrein auch noch in dem Hotel gebaut wurde und der Swimming-Pool nicht benutzbar war, sah das OLG Frankfurt für diese Zeit eine Minderung des Reisepreises um 100 Prozent als sachgerecht an. Unter solchen Umständen hätte der Hotelaufenthalt keinerlei Reise- und Erholungswert mehr gehabt. (Urt. v. 29.02.1988, Az. 16 U 187/87) |
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Im Flugzeug vergiftet |
Im Jahr 2006 flog ein Franzose mit der Fluggesellschaft Air France von Bordeaux nach Paris. Im Flugzeug trank er einen Kaffee. Daraufhin ging es dem Franzosen so schlecht, dass er gleich nach der Landung in einem Pariser Krankenhaus an der Speiseröhre operiert werden musste. Für den Mann war klar, dass man ihm Abflussreiniger im Kaffee serviert hatte. Er versuchte deshalb vor Gericht ein Schmerzensgeld zu erstreiten. Sein Gesuch wurde aber abgewiesen. Der Mann gab nicht auf und strengte eine Zivilrechtsklage vor einem französischen Gericht an, mit Erfolg. Im Jahr 2010 bekam er 46'000 Euro Schmerzensgeld von Air France zugesprochen. Ausserdem musste die Fluggesellschaft 100'000 Euro an die Krankenkasse des Mannes bezahlen. Das Gericht erklärte, die Symptome seien plötzlich aufgetreten, als der Mann den Kaffee getrunken habe. Der habe zuvor niemals Magenprobleme gehabt. |
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Nachtflug |
Eigentlich war eine Pauschalreise in die Türkei geplant. Doch der Abflug sollte um 22:25 Uhr sein, die Ankunft in der Türkei war für 2:25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Unzumutbar, befand das Paar und wollte umbuchen. Das Reisebüro wollte das nicht. Wütend stornierte der Mann die Reise, forderte seine Anzahlung zurück und verlangte auch noch Schadenersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit. Doch das Amtsgericht München gab dem Reisebüro Recht: Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die unkomfortablen Reisezeiten seien den Klägern zuzumuten. Die Richter rieten nach der nächtlichen Reise zum erholsamen Mittagschlaf, auch während des Fluges wäre ein Nickerchen möglich gewesen. Ausserdem empfahlen sie, bei der nächsten Pauschalreise gleich verbindliche Reisezeiten zu vereinbaren. (AZ: 173 C 23180/10) |
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Fussmatte |
Geradezu fahrlässig wurde eine Fussmatte vor dem Eingang eines türkischen Hotels ausgelegt, ganz ohne Warnschild. Um die Stolperwahrscheinlichkeit zu erhöhen, war der Abstreifer nicht bündig mit der Oberfläche verlegt, wie in Deutschland oft üblich. Zwei Zentimeter ragte die schmutzfangende Stolperfalle in die Höhe. Noch dazu war die Fussmatte an den Längsseiten mit breiten Abschlussleisten versehen, an den Schmalseiten fehlten sie. Da half es nichts, dass der Eingangsbereich des Hotels nachts erleuchtet war. Eine Urlauberin stürzte über die tückische Matte. Die Touristin suchte die Schuld für dieses Missgeschick nicht bei sich, sondern beim Reiseveranstalter. Das Oberlandesgericht Bamberg jedoch fand, dass das unfallfreie Überwinden von Fussmatten, ob ebenerdig oder erhöht, zum allgemeinen Lebensrisiko zählt. Weder Hotel noch Veranstalter hätten die Stolperfalle wegräumen müssen. (Az.: 5 U 36/12) |
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Wellengang |
Die Kreuzfahrtpassagierin befand sich auf dem Weg von der Toilette in ihre Kabine, als sie den Halt verlor und über eine Stufe stürzte. Der Schiffsarzt diagnostizierte Prellungen, ihr Hausarzt später einen doppelten Beckenbruch. Da zog die Gestürzte gegen die Reederei, bei der sie gebucht hatte, vor Gericht und forderte Schmerzensgeld: Nicht einmal Haltegriffe habe es in der Kabine gegeben. Dazu sei die Reederei auch nicht verpflichtet, entschied das Amtsgericht Rostock. Der Klägerin stehe weder Schadenersatz noch das geforderte Schmerzensgeld zu. Auch gehöre es nicht zu den Pflichten der Reederei, die Kabine so zu konstruieren, dass zwischen ihr und der Nasszelle keine Stufe vorhanden sei. Jedem Passagier müsse klar sein, dass das Schiff schwanken könne. Die Klägerin, die sich zum Zeitpunkt des Sturzes bereits vier Tage auf dem Schiff befand, habe ausserdem von der Stufe in ihrer Kabine wissen müssen. (Az.: 47 C 406/11) |
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Würde des Menschen |
In einem vom AG Flensburg entschiedenen Fall machte eine Klägerin Minderung geltend, weil in ihrem Hotel auch zehn Schwerstbehinderte Urlaub machten und an den gemeinschaftlichen Mahlzeiten im Speisesaal teilnahmen. Die Flensburger Richter gaben ihr Recht. Der Anblick von Behinderten beim Essen verursachte bei der Klägerin Ekel und erinnerte ständig und in einem ungewöhnlich hohen Masse an die Möglichkeiten menschlichen Leids. Gerade die unbeschwerte Einnahme von Mahlzeiten in einem Hotel werde aber allgemein als ein die Urlaubsentspannung besonders förderndes Erlebnis angesehen. Das Gericht führte aus, dass bei der Beurteilung nicht auf den Massstab ungewöhnlich selbstloser und ethisch hochstehender Menschen abgestellt werden kann. Die Klägerin wird einem solchen Massstab offensichtlich nicht gerecht. Das gleiche gilt aber wohl auch für die Richter, die ihn aufgestellt haben. (Urt. v. 27.08.1992, Az. 63 C 265/92) |
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Notdurft |
Wer ganz dringend mal muss und nicht kann, weil er nicht darf, muss erst mal leiden. So geschehen während einer Zugfahrt im ICE 1653 von Frankfurt/Main nach Dresden. Alle Toiletten waren verschlossen, weil die Bahn es versäumt hatte, die zugehörigen Wasserbehälter ordnungsgemäss zu befüllen. Geschlagene zwei Stunden wanderte ein Fahrgast mit verkniffenem Gesicht deshalb durch die überfüllten ICE-Flure. Schliesslich bei der nächsten versperrten WC-Tür hielt er es nicht mehr aus und forderte eine Zugbegleiterin ultimativ auf, ihm jene Tür zu öffnen. So geschah es. Der Mann konnte sich endlich erleichtern, doch seinen körperlichen Stress vergass er nicht und klagte gegen die Bahn auf Schmerzensgeld. Mit Erfolg. Bei der Schmerzensgeld-Bemessung, so steht es im Urteil, berücksichtigten die Juristen auch die Heftigkeit und Dauer der Unannehmlichkeiten des Klägers Ergebnis: Die Bahn musste ihrem Fahrgast 400 Euro zahlen. (AG Frankfurt/Main, Az.: 32 C 261/01-84) |
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Durchleuchtungskontrolle |
Da ihm während der Durchleuchtungskontrolle eine wertvolle Uhr abhanden gekommen war, klagte ein Passagier vor dem Oberlandesgericht Frankfurt auf Schadenersatz. Der Mann hatte nach eigenen Angaben die Uhr zur Durchleuchtung auf ein Förderband abgelegt und anschliessend sei die Uhr weg gewesen. Für den Mann war klar, dass die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ihre Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten verletzt hätten, so dass die Kontrollstelle dafür hafte. Die Richter wiesen die Schadenersatzklage jedoch zurück. Nach Auffassung des Gerichts ist es allein Sache des Fluggastes, die abgelegten Gegenstände im Auge zu behalten und beispielsweise bei einem Diebstahl einzugreifen. Zudem betonten die Richter, dass das Sicherheitspersonal bei der Durchleuchtungskontrolle die abgelegten Gegenstände nicht in Verwahrung nehme. Es bestünden keine besonderen Obhutspflichten und daher fehle die rechtliche Grundlage für einen Haftungsanspruch. (OLG Frankfurt, AZ.: 1 U 260/10) |
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Pflegeheim statt Hotel |
Den Senioren aus Deutschland war ihr Langzeiturlaub an der Küste von Brasilien in den schönsten Farben ausgemalt worden, in einem Vier-Sterne-Hotel sollten sie logieren. Zehn Kunden zahlen bis zu 7500 Euro und landen tatsächlich in Brasilien, jedoch nicht in einem Hotel, sondern in einem Pflegeheim. Dort seien die hygienischen Bedingungen katastrophal gewesen, serviert wurde nur Krankenhauskost. Ausserdem hätten dort nur schwer kranke und sterbende Patienten gelebt. Ihre Schreie seien ständig zu hören gewesen. Nun müssen sich die zwei Reisevermittler vor dem Frankfurter Amtsgericht verantworten, doch am ersten Verhandlungstag beteuerten sie, an den Vorwürfen sei nichts dran. Laut Staatsanwaltschaft betrieb der Bruder von einem der 63 und 69 Jahre alten Angeklagten das Haus. In einem ersten Anlauf im Sommer 2009 hatten die Richter das Verfahren gegen die Angeklagten wegen geringer Schuld eingestellt. Allerdings bezahlten die Beschuldigten die Auflage von jeweils 3000 Euro nicht. Deshalb wird nun doch gegen sie verhandelt. |
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Nicht geräuschlos |
Auf einem Schiff über die Weiten des Meeres gleiten, zu hören ist nur das Rauschen von Wind und Wellen. So hatte sich das ein Urlauber vorgestellt, als er die Reise auf dem Kreuzfahrtschiff buchte. Was er nicht bedacht hatte. So ein Schiff läuft nicht von allein und vor allem nicht geräuschlos. Dabei war es gar nicht der Motor, über den sich der Passagier aufregte. Sondern die nahe Ladeluke und das Transportband dahinter. Bevor sich nun jedoch die Reederei überlegen musste, wie sie künftig den Proviant an Bord zaubern sollte, entschied das Amtsgericht Rostock: Sowohl Schiffsmotor als auch Arbeiten an Deck gehören zur Schifffahrt und sind kein Reisemangel, also gibt es auch kein Geld zurück. Schliesslich sei ein Schiff eben kein Hotel. Dies gelte umso mehr, wenn die Reederei im Katalog ausdrücklich darauf hinweist, dass Motoren und andere Geräusche auf dem Schiff zu hören sind. Zu sehr dürfte die Geräuschkulisse den Urlauber nicht beeinträchtigt haben. Sowohl Ladeluke als auch Transportband seien nur hin und wieder zu hören gewesen. (Az. 47C241/10) |
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Schiffmast |
Eine deutsche Touristin hatte bei einer Flusskreuzfahrt in der Sonnenliege entspannt. Die Erholung war gleich nach dem Aufstehen wieder dahin. Die Frau hatte vergessen, dass ihre Liege über einem umgelegten Mast aufgestellt war, stürzte darüber und verletzte sich. Das war nicht nur schmerzhaft, sondern auch teuer. Sie musste Behandlungskosten in Höhe von mehr als 1970 Euro selbst zahlen. Den Betrag sowie zusätzlich 2000 Euro Schmerzensgeld forderte die Frau von ihrem Reiseveranstalter. Doch das Amtsgericht Rostock wies die Forderung zurück: Zwar sind Veranstalter für die Sicherheit der Unterkünfte und auch Transportmittel verantwortlich, sie könnten aber nicht jeden Unfall verhindern. Vorkehrungen müssten zumutbar sein, was nicht der Fall wäre, wenn man Masten umzäunen oder seitlich lagern müsste. Zudem war der Mast weiss gestrichen, hob sich also deutlich vom braunen Deck ab. Und von Reisenden auf einem Kreuzfahrtschiff sei ein Mindestmass an Aufmerksamkeit zu erwarten. Auch wenn sie zuvor im Liegestuhl entspannt hatten. (Az.: 47 C 77/10) |
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Warteschlange am Check-In |
Die Warteschlange am Gepäckschalter muss lang gewesen sein. Wahrscheinlich standen die Passagiere in einer schier endlosen Reihe quer durch die Abflughalle, durch den Eingangsbereich, zur Tür hinaus und bis zum Taxistand. Vielleicht auch noch zwei Mal um das Flughafengebäude herum. Wie sonst ist es zu erklären, dass ein Passagier sechs Stunden lang gewartet haben will, um seinen Koffer aufzugeben? Er sei schon um acht Uhr morgens am Flughafen erschienen, versicherte der Kläger. Sein Flugzeug hob auch planmässig um 11:15 Uhr ab, allerdings ohne den Passagier: Er sei noch bis 14 Uhr in der Warteschlange gestanden und habe dann erst sein Gepäck aufgeben können. Für einen Flug, der längst über alle Berge war. Da sich das Warten nicht gelohnt hatte, klagte der Fluggast auf Ausgleichszahlung. Er scheiterte damit vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und auch vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Wenn der Passagier bei einem planmässigen Start nicht rechtzeitig am Flugsteig erscheint, hat er leider Pech gehabt. Egal wie lange er anstehen musste. (Az.: XZR 83/12) |
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Preis zu tief |
Wüste, Wolkenkratzer und Kamel-Ausritt inklusive. 1392 Euro hätte ein Münchner laut Online-Angebot für eine elftägige Zwei-Personen-Reise nach Dubai bezahlen sollen. Das klingt fast zu schön, um wahr zu sein und war es auch. Am Ende musste der vermeintliche Schnäppchen-Tourist knapp 5000 Euro für den Traumurlaub bezahlen. Er zog vor Gericht und verlor. Das Münchner Amtsgericht urteilte: Waren die Preisangaben (bei Internet-Reiseabschlüssen) durch einen Fehler so niedrig, können Kunden nicht auf der Buchung bestehen. Der Veranstalter muss den Reisevertrag nicht erfüllen. Der genarrte Urlauber hatte als Entschädigung für den geplatzten Dubai-Dumping-Traum eine Ersatzreise sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt, beides zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestand und deshalb ein Irrtum vorlag, begründete der Richter sein Urteil. Ein Anspruch auf eine Ersatzreise sei ausserdem ohnehin nicht gegeben, allenfalls auf finanziellen Ausgleich. (Az.: 136 C 6277/09) |
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Kreditkarte |
Eigentlich hatte eine Passagierin der spanischen Fluggesellschaft Iberia alles richtig gemacht. Sie hatte über das Internet ihr Ticket gebucht. Und sie nahm ihre Kreditkarte mit an den Flughafen und sie zeigte diese vor, als es verlangt wurde. Doch mitfliegen durfte sie nicht. Der Grund: Die Bank hatte ihr aus Sicherheitsgründen zu einer neuen Kreditkarte geraten, so dass die Karte nicht mehr mit der übereinstimmte, mit der die Urlauberin ihren Flug gebucht hatte. Doch obwohl die Frau sogar ihre Kreditkartenabrechnung vorlegen konnte, liess Iberia sie nicht an Bord. Sie musste für einen Aufpreis von 50 Euro umbuchen und konnte erst zwei Tage später fliegen. Das geht zu weit, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main. Die Richter hielten die strikte Klausel in den Geschäftsbedingungen für rechtswidrig und sprachen der Kundin Schadenersatz zu: Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und kein für den Flug wichtiges Reisedokument. Wer unverschuldet seine Karte nicht dabei hat, darf am Flughafen nicht einfach stehen gelassen werden. Iberia muss die beanstandete Klausel nun streichen. (Az. 2-24 O 142/10) |
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Zu dicker Hund |
Statt in Portugal bequem mit dem Flieger zu landen, musste eine deutsche Urlauberfamilie mit allem Gepäck und einer nutzlos angeschafften Hundebox per Auto in den Süden reisen. Bei früheren Reisen der Familie durfte Mischlingsrüde Pinoia stets in der Passagierkabine mitfliegen, weshalb die Familie auch diesmal darauf vertraute. Allerdings hatte das Tier in letzter Zeit ein bisschen zugelegt und war nun schwer für das Handgepäck. Der Hund sollte im Frachtraum reisen. Da die nötige Transportbox fehlte, raste der Vater mit einem Taxi ans andere Ende des Flughafens und kaufte den Frachtbehälter. Doch bevor er damit wieder am Schalter auftauchte, war das Einchecken für den Flug abgeschlossen und die Familie durfte nicht mehr an Bord. So fuhr sie mit dem Auto bis nach Portugal und verlangte von Iberia die 910 Euro für ihre Flugtickets zurück. Die Airline beharrte jedoch darauf, korrekt gehandelt zu haben, auch der Schalter habe ganz normal geschlossen. Der Richter des Düsseldorfer Amtsgerichts appellierte an die Kulanz von Iberia und schlug einen Vergleich vor: Familie und Airline sollten sich die Kosten teilen. (AG Düsseldorf, AZ: 230 C 199/10) |
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Sprache |
Türkei-Urlauber, die ihre Kinder im Miniclub ihres Hotels betreuen lassen wollten. Weil dort aber nur Russisch gesprochen wurde, forderten sie von ihrem Veranstalter Geld zurück und verloren in zweiter Instanz. In einem internationalen Hotel könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder auf Deutsch betreut werden, so urteilte das Landgericht Frankfurt. Im Prospekt des Veranstalters war von einem Miniclub für Kinder von 4 bis 12 Jahren in dem Hotel in Kemer die Rede gewesen, allerdings ohne die Angabe einer Sprache, die dort vorrangig gesprochen wird. Dennoch gingen die später klagenden Eltern davon aus, dass die Clubsprache in der Türkei schon Deutsch sein werde. Das Amtsgericht gab zwar den Klägern Recht, doch das Landgericht sah für eine solche Erwartung keine Grundlage. Die Urlauber hätten damit rechnen müssen, dass neben Deutschen auch andere Touristen, auch aus anderen Ländern im Hotel untergebracht sind. Ohne Angaben im Katalog könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich dort gerade deutsche Urlauber in der Mehrzahl befinden oder dass die Betreuer sämtliche denkbaren Sprachen beherrschen. (Az.: 2-24 S 258/07) |
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Mehrere Klagen |
Trinken aus Plastikbechern statt aus Gläsern am Pool, unglaublich! Und die Liegen, viel zu eng gestellt, nur ein halber Meter Abstand! Dann diese Animateure, die fast alle Englisch statt Deutsch sprechen, unerhört! Mit einer ganzen Reihe Klagen im Gepäck kam eine Gruppe deutscher Touristen von ihrer Ibiza-Reise zurück. Ob sie ihre Reisekasse für den nächsten Urlaub aufbessern wollte oder sich wirklich so sehr über die vermeintlichen Mängel aufregte, dass sie vor Gericht zog, sei dahingestellt. Auf jeden Fall gingen die Touristen leer aus. Das entschied das Amtsgericht Duisburg. Getränke könnten ohne Weiteres aus Plastikbechern zu sich genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre. In den Aussenanlagen, zum Beispiel am Pool, dienten die Plastikbecher ausserdem der Sicherheit, weil sie beim Herunterfallen nicht zu Scherben zersplittern. Und einen grösseren Abstand der Liegen sowie Animation auf Deutsch hatte der Veranstalter nicht zugesichert, befand das Gericht. Zudem sei es bei einem Hotel mit internationalen Gästen üblich, dass ein überwiegender Teil der Animation auf Englisch angeboten wird. (Az.: 53 C 4617/09) |
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Salmonellenerkrankung |
Wenn einem Passagier während der Kreuzfahrt schlecht wird, so schlecht, muss das nicht am Seegang liegen. Da könnte doch das Bordessen schuld sein, argwöhnte eine Reisende. Sie litt nicht nur unter Übelkeit, sondern auch unter Bauchschmerzen und Fieber. Der Bordarzt diagnostizierte einen fieberhaften Infekt und übersah eine Salmonellenerkrankung. Nach ihrer Rückkehr rekonstruierte die Kranke, dass ihr Leiden nach dem Verzehr von überbackenem Fleisch begonnen hatte und gab dem Veranstalter die Schuld: Schadenersatz und Schmerzensgeld sollten als Trostpflaster dienen. Nur, Beweise hatte sie nicht. So urteilte das Amtsgericht Rostock: Wer auf einer Kreuzfahrt an Salmonellen erkrankt, kann sich nicht automatisch Schmerzensgeld ausrechnen. Es könnten andere Infektionsquellen in Betracht kommen, und Beweise lagen nicht vor. Doch wer packt schon nach dem Mahl Essensreste ein? Bei der Passagierin war das Bordessen wohl wirklich unschuldig: Sie konnte sich die Salmonellen auch auf drei Landgängen eingefangen haben und war die einzige an Bord, der es so schlecht ging. Jedenfalls die einzige, bei der die Ursache nicht der hohe Wellengang war. (Az.: 47 C 402/12) |
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Biene |
Ausgerechnet eine Biene war schuld, dass ein Flugzeug auf dem Weg von Antalya nach Düsseldorf viel zu spät dran war. Wer rechnet schon damit, dass das emsige aber doch so kleine Tier einen technischen Defekt verursachen kann, der noch beim nachfolgenden Flug für erhebliche Verzögerungen sorgt? Die Biene war statt in eine Blüte in das sogenannte Pitot-Rohr geflogen, mit dem Geschwindigkeit und auch Flughöhe gemessen werden. Weil die Biene nicht wieder herauskam, musste die Airline ein Ersatzflugzeug organisieren. Bei einem derart aussergewöhnlichen Umstand müsse die Fluggesellschaft nicht für die Verspätung aufkommen, fand zumindest die Airline. Ein Fluggast war von dieser Schlussfolgerung nicht überzeugt. Das Amtsgericht Düsseldorf war auf seiner Seite: Grundsätzlich sei eine Biene im Pitot-Rohr zwar durchaus aussergewöhnlich, heisst es im Urteil. Doch davon war der vorherige Flug betroffen. Nun hätte die Airline umfassend darlegen müssen, was sie unternommen hatte, um den Folgeflug pünktlich starten zu lassen. Das habe sie jedoch nicht getan. Aus diesem Grund stehe den Passagieren dieses Fluges nun doch eine Ausgleichszahlung zu. (Az.: 36 C 6837/13) |
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Betten-Problem |
Ein Mann reiste mit Frau und Sohn durch Mexiko und es hätte vermutlich eine vergnügliche Rundreise werden können, wäre da nicht das Betten-Problem gewesen. Denn in mehr als einem Hotel standen für die Mexiko-Urlauber nicht wie gebucht drei Betten bereit, sondern nur zwei Betten plus zusätzlich eine Couch oder Matratze. Unzumutbar, befand der Mann und zog zurück in Deutschland vor Gericht. Dort wurde seiner Beschwerde stattgegeben, jedoch nur zum Teil. Das Landgericht Frankfurt befand, dass ein fehlendes Bett in der Tat ein Reisemangel ist, jedoch sei es nicht gerechtfertigt, für die betreffenden Tage 100 Prozent des Reisepreises zurückzuverlangen. Der Richter bestätigte damit die Einschätzung der vorherigen Instanz. Zur Begründung hiess es, die übrigen Reiseleistungen wie Rundreise und Verpflegung seien schliesslich nicht beanstandet worden. Die vom Amtsgericht angesetzte Quote von 30 Prozent für die Minderung des Reisepreises sei deshalb angemessen. Das Gericht wies die Forderung des Klägers zurück, den Reisepreis auch für die beiden anderen Reiseteilnehmer für diese Tage zu mindern, eine ausreichende Rechtfertigung dafür sei nicht zu erkennen. (Az.: 2-24 S 176/10) |
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Safari |
So hatten sich die Safari-Reisenden den Urlaub nicht vorgestellt. Eigentlich sollten malerisch ein paar Wildtiere vorüber und sich dann wieder verziehen, danach wollte man noch die Buschromantik geniessen und sich dann zum erholsamen Schlaf ins Zelt zurückziehen. Die Wirklichkeit in der Wildnis war erschreckend anders. Zwar hielten Löwen und andere Grosstiere brav Abstand, dafür rückten kleine Tiere den Urlaubern umso mehr auf den Leib. Ungeziefer störte die nächtliche Ruhe im Zelt. Noch etwas anderes liess die Abenteurer auf Zeit kein Auge zutun:, der lärmende Stromgenerator. Und dann war auch noch von der versprochenen deutschsprachigen Reiseleitung bei der Ankunft am Flughafen nichts zu sehen und auch den Check-in bei der Abreise mussten die Safari-Urlauber ganz allein überstehen. Erbost flogen sie nach Hause und zogen vor das Landgericht Berlin. Doch der Richter hatte wenig Verständnis: Ungeziefer im Zelt sei während einer Safari kein Reisemangel, ebenso wenig ein brummender Generator, schliesslich kann im Wildpark keine Anbindung ans öffentliche Stromnetz erwartet werden. Und auch den Transfer vom Flughafen zum Hotel sollten Reisende alleine bewältigen können. |
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Ausgeglitten |
Vor der spanischen Küste war die Frau vom Sonnendeck ihres Traumschiffs über eine Aussentreppe eine Etage tiefer gestiegen, um ein Restaurant aufzusuchen. Dabei hatte sie eine Pfütze nicht bemerkt, war ausgeglitten und auf das linke Handgelenk gestürzt. Ob es gebrochen war, konnte der Schiffsarzt damals nicht feststellen, weil es an Bord kein Röntgengerät gab. Der Doktor habe ihr lediglich einen Salbenverband angelegt. Nicht einmal Eisbeutel habe ich bekommen, klagte die Frau später. Deshalb habe sie den geschwollenen Arm zum Kühlen in die Minibar legen müssen. Erst daheim sei dann der Gelenkbruch diagnostiziert worden. Auf knapp 5000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagte sie daraufhin die Reederei. Vor Gericht sagten Zeugen aus, dass vor dem Unfall die Schiffswand mit Hochdruckreinigern gesäubert worden und dabei Wasser über die Reling auf das Deck gespritzt sei. Niemand wusste aber zu sagen, ob sich tatsächlich auch die verhängnisvolle Lache dadurch gebildet hatte. Wenn dieser Nachweis möglich gewesen wäre, hätte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen können, stellte die Richterin fest. Die Besatzung hätte dann nämlich sofort aufwischen und die Passagiere zugleich auf die mögliche Gefahr hinweisen müssen. Doch auf diesem Deck befindet sich ebenfalls die Poollandschaft, so dass auch triefende Badegäste als Verursacher in Frage kommen konnten. Und weil niemand zu sagen vermochte, wie lange diese Lache schon existiert hatte, konnte die Richterin der Besatzung auch keine Verletzung ihrer Kontrollpflichten vorwerfen. Es kann nicht verlangt werden, dass jeder Bereich eines Kreuzfahrtschiffes permanent auf gefährliche Bodenverunreinigungen oder Wasserlachen kontrolliert wird, stellte sie fest und wies die Klage ab. Vor dem Urteil hatte sie noch einen Vorschlag zur Güte gemacht und der Reederei vorgeschlagen, den Fall mit der Zahlung von 2000 Euro aus der Welt zu schaffen. Davon wollte der Rechtsanwalt aber nichts wissen. Die blosse Existenz einer Pfütze an Bord eines Schiffes löst noch keine Verkehrssicherungspflicht aus. Das Urteilist rechtskräftig. (Az.:26O 22068/09) |
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Nackte Tatsachen |
Eine Frau klagte gegen den Reiseveranstalter, weil am Strand "oben ohne" erlaubt war. Ihr Mann, erklärte sie, habe den ganzen Tag damit verbracht, anderen Frauen hinterher zu gucken. |
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Gleiche Sonne |
Ein Ehepaar aus den USA flog nach Norwegen – sie wollten die Mitternachtssonne sehen. Anschliessend gingen die beiden vor Gericht: Es sei die gleiche Sonne wie in Amerika gewesen. |
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Stehpinkler |
Alle meine Versuche, die Klobrille aufzurichten und zu fixieren, sind gescheitert. So wollte ein empörter Stehpinkler Schadensersatz von einer Airline erstreiten. Die Klage wurde abgewiesen. |
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Geräusche |
Ein britisches Ehepaar forderte nach einer Kreuzfahrt 40 Prozent des Reisepreises zurück. Grund: viel Gischt, Motorengeräusche, Dieselgeruch all das eben, was ein Schiff ausmacht. Die Klage wurde abgewiesen. |
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Elefantenpenis sorgt für Ärger |
Ein Afrika-Urlauber kam mit grossen Problemen zurück. Er ging vor Gericht, weil er im Flitterwochen-Urlaub den Penis eines Elefanten gesehen hatte. Das Riesenorgan habe dafür gesorgt, dass er selbst sich unzureichend fühlte. |
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Katze hat gebucht |
Er habe im Internet nach Reisen gesucht, aber dann sei seine Katze über die Tastatur spaziert und habe dabei die Kreditkartennummer eingegeben, sagte ein Tourist und war sicher, dass er auf diese Weise sein Geld zurückbekommt. |
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Von Bienen und Pools |
Eine polnische Mutter forderte nach dem Ägypten-Urlaub Schadensersatz vom Reiseveranstalter, weil ihre Tochter schwanger geworden war. Und zwar von den im Pool herumwabernden Spermien. Da hat wohl jemand in Biologie nicht so richtig aufgepasst. |
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Schnarchen im Flugzeug |
Keinen rechtlichen Ausweg gibt es bei schnarchenden Sitznachbarn im Flugzeug. Sie sind kein Grund für eine Minderung des Reisepreises. Schnarcher sind eine Unannehmlichkeit, aber kein Reisemangel, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 842/01-83). |
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Blöd gelaufen |
Eine deutsche Frau verlangte stolze 10'000 Euro Schadensersatz, weil sie während des Flugs in den Urlaub auf einer Plastikfolie ausgerutscht war. Für die Richter war herumliegender Müll allerdings "keine typische, dem Luftverkehr eigene Gefahr", sie wiesen deshalb die Klage ab. |
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Englisch statt Deutsch |
Eine deutsche Reisegruppe störte sich auf Ibiza unter anderem daran, dass die Animateure nur Englisch statt Deutsch sprachen. Etwas anderes hatte der Veranstalter aber nicht zugesichert, ausserdem ist Englisch in Hotels mit internationalen Gästen sogar üblich. Klage abgewiesen. |
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Fixe Hochzeit |
Las Vegas kann einen schon mal auf Ideen bringen. Und so ehelichte ein deutscher Tourist ganz spontan seine Freundin. Um dann zu Hause erschrocken festzustellen, dass die Ehe auch in Deutschland anerkannt wird. Er verklagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz. Ohne Erfolg. |
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Staubige Angelegenheit |
Urlauber sollten künftig vorsichtshalber wohl einen Staubsauger einpacken. Denn Staubflusen im Hotelzimmer sind kein Reisemangel. Und auch, wenn die Bettwäsche nicht so oft gewechselt wird, wie der Reisende sich das wünscht, gibt es kein Geld zurück. Das urteilte zumindest das Amtsgericht Baden-Baden. |
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Verdreckte Küche |
Wenn die Küche eines Ferienhauses verdreckt ist - kein Schadenersatz, entschied das Amtsgericht Münster. Zwar sei die Küche voller Fett und der Kühlschrank verschmutzt gewesen. Nicht so wild: Schliesslich seien Kochen und Essen in der Küche nicht Anlass der Reise gewesen (Az.: 16 C 42/11 und 61 C 4000/08). |
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Warnung vor Sandflöhen |
Wird ein Urlauber am Strand ständig von Sandflöhen gebissen, hat er Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Hatten die Sandflohbisse sogar gesundheitliche Folgen, besteht ausserdem Anspruch auf Schmerzensgeld, entschied das Landgericht Duisburg (Az.: 12 S 35/08). |
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Im Eis eingeklemmt |
Zu viel Eis ist dann aber auch wieder nicht gut. Teilnehmer einer Expeditions-Kreuzfahrt können Geld zurückverlangen, wenn ihr Schiff im Eis eingeklemmt war. Bei der Reise in der Nordwest-Passage war der Eisbrecher im Packeis festgefahren. 30 Prozent Reisepreisminderung sprach das Landgericht Hamburg dem Kläger zu (Az.: 310 O 26/07). |
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Recht auf Packeis |
Ich habe Packeis bestellt, also will ich auch Packeis! Und in der Tat: Verspricht ein Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt durch das Polarmeer meterdickes Packeis, muss er das auch zeigen – Klimawandel hin oder her, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg. Zur Not muss er wohl eine überdimensionale Gefriertruhe mit an Bord haben (Az.: 9 U 92/08). |
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Flugalternative |
Wenn sich ein Zubringerflug zum Beginn einer Kreuzfahrt verspätet, dürfen Gäste nicht einfach einen Privatjet mieten. Zumindest können sie nicht erwarten, dass der Reiseveranstalter die Kosten dafür übernimmt. Schon gar nicht, wenn sie sich nicht einmal nach günstigeren Alternativen umgesehen haben, urteilte das Landgericht Köln (Az.: 15 O 365/07). |
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Laute Leute aus dem Ehebett |
Eine deutsche Ehefrau schmiss im gemeinsamen Urlaub ihren Gatten kurzerhand aus dem Doppelzimmer. Grund: Das Schnarchen der Mannes war unerträglich laut. Der Rausgeschmissene musste sich wohl oder übel ein Einzelzimmer nehmen. Dafür verlangte er vom Reiseveranstalter kurzerhand die Kosten zurück. Welch Überraschung: er bekam nicht Recht. Für Ehekrach sind die Partner ganz allein zuständig. |
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Affen |
Im kenianischen Mombasa standen sogar Schilder mit folgendem Text auf dem Hotelgelände: "Don't feed the monkeys. If you do, you'll see." Ein deutscher Gast spazierte dennoch mit einer Banane in der Hand herum, wurde prompt von einem Affen angefallen und in den Finger gebissen. Das Gericht wies die Klage des ignoranten Urlaubers ab, so viel Kenntnis könne man von einem Mitteleuropäer durchaus erwarten. |
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All-Inclusive-Bänder |
Das Landgericht Frankfurt gab Urlaubern Recht, die sich über die Brandmarkung durch nicht abnehmbare All-Inclusive-Bänder beschwert hatten. Es müsse auch eine alternative, schonendere Kennzeichnung möglich sein, etwa durch Lichtbildausweise. Die Bänder hingegen machten Touristen auch ausserhalb des Hotels leicht identifizierbar, was negative Folgen haben könnten. Immerhin fünf Prozent Reisepreisminderung gab es. |
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Schlechtes Benehmen |
In einem tunesischen Fünf-Sterne-Haus wurden deutsche Gäste aus dem benachbarten überbuchten Drei-Sterne-Hotel untergebracht, zum Entsetzen eines Gastes, der das schlechte Benehmen der Gäste mit einfach strukturiertem Niveau inakzeptabel fand. So befanden sie sich beim Essen in Badebekleidung, rülpsten und rochen streng. Das Gericht wies die Klage ab, die Urlaubsfreuden seien dadurch zu wenig beeinträchtigt worden. |
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Nutzlose Schuhe |
Ein Reiseveranstalter muss Schadenersatz für Kindersandalen bezahlen, wenn diese extra für den Urlaub gekauft wurden, die Reise aber nicht zustande kam. Das entschied das Amtsgericht Hannover. Allerdings gibt es nur die Hälfte des Kaufpreises, da die Sandalen ja gebraucht weiterverkauft werden können. Kein Geld gibt es für einen Neopren-Shorty, da dieser auch im kommenden Jahr noch getragen werden könne (Az.: 514 C 17158/07). |
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Altersheim statt Hotel |
Für die betagten Teilnehmer einer Seniorenreise nach Brasilien gab es eigentlich keinen Grund zur Klage. Mit einer kleinen Ausnahme: ihre Unterkunft war kein Hotel, wie es angekündigt war. Das Viersternehaus war kurz vor der Reise in ein Altersheim umgewandelt worden. Die Senioren klagten, da sie sich betrogen sahen. Es kam zu einer gütlichen Einigung, und die Reiseteilnehmer konnten sich über jeweils 500 Euro Entschädigung freuen. |
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Unwilliger Animateur |
Eine Dame hatte im Vorjahr eine Affäre mit einem Hotelanimateur. Sie buchte das gleiche Hotel wieder - vermutlich in freudiger Erwartung der Fortsetzung der Romanze. Doch der treulose Animateur hatte diesmal nur Augen für eine andere Urlauberin. Grund genug für die geprellte Ex-Geliebte, den kompletten Reisepreis zurückzufordern und verlangt, dass der Animateur entlassen wird. Doch die Klägerin wurde erneut enttäuscht - und ging wieder leer aus. |
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Ja und Nein zur Ehe |
Ein Deutscher tat auf einer Las Vegas-Reise das, was viele in der US-Vergnügungs-Stadt tun: Er heiratete aus einer spontanen Laune heraus seine Freundin. Dass die Ehe auch in Deutschland anerkannt wird, war dem frischgebackenen Ehemann wohl nicht klar. Der Reiseveranstalter weigerte sich, Schmerzensgeld für die unfreiwillige Vermählung zu bezahlen. Und musste es selbstverständlich auch nicht. Was die Ehefrau zu der Klage sagt, ist unbekannt. |
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Viele Russen |
Eine deutsche Familie wollte den Reisepreis mindern, weil sie sich in ihrem Hotel in der Türkei von unmöglichen und rüpelhaften russischen Gästen belästigt fühlten. 80 Prozent der Gäste seien Russen gewesen. Das Landgericht Düsseldorf wiegelte ab: Mit anderen Nationalitäten in einem Hotel müssten Reisende nun mal rechnen. Auch das Benehmen der russischen Gäste sei von den deutschen Gästen rein subjektiv bewertet worden. (LG Düsseldorf, Az.: 22 S 93/09) |
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Zu hohe Wellen |
Ein Familienvater aus Wiesbaden legte Beschwerde wegen zu hoher Wellen auf den Seychellen ein. Seine Kinder hätten während der zwei Wochen Urlaub kaum Baden oder Schnorcheln können, da der Wind stets zu heftig gewesen sei, so die Begründung des Mannes. Er wollte ein Viertel des Reisepreises von 27'000 Euro erstattet kriegen.
Die Rechtsprechung sieht zwar vor, dass niemand für schlechtes Wetter zur Verantwortung gezogen werden kann, doch der Kläger gibt nicht auf. |
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Flug wegen Rausch verpasst |
Sieben Stunden Wartezeit am Flughafen von Dubai wollte sich ein Deutscher während einer organisierten Reise an der Bar vertreiben. Er schlief ein, die Reiseleiterin weckte ihn freundlicherweise zum Check-in. Er schlief jedoch wieder ein und verpasste so den Flug. Wegen der Zusatzkosten für den nächsten Flieger verklagte der Mann das Reiseunternehmen auf 1000 Euro Schadenersatz. Grund: die Reiseleiterin habe die Anwesenheit am Gate nicht kontrolliert. Das sahen die Richter anders und wiesen die Klage ab. |
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Einheimische am Strand |
Ein deutsches Ehepaar wollte vom Veranstalter Geld zurückerstattet bekommen, weil der Aufenthalt am Strand von Mauritius kaum möglich gewesen sei. Die einheimische Bevölkerung hätte einen derartigen Lärm gemacht, so dass der Kläger schlichtweg sprachlos gewesen sei. Das war der Richter allerdings auch und zwar darüber, dass sich ein Reisender alles Ernstes darüber beschwert, er habe den Strand am Urlaubsort mit Einheimischen teilen müssen. Die Klage wurde natürlich abgewiesen. (AG Aschaffenburg, Aktenzeichen 13 C 3517/95) |
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Unharmonischen Intimverkehr |
Ein Mann forderte nach einem Urlaub auf Menorca von seinem Reiseveranstalter 1500 Euro wegen unharmonischen Intimverkehrs als Reisemangel. Das Hotelzimmer habe statt eines Doppelbetts zwei aneinandergeschobene Einzelbetten gehabt. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei wa?hrend der gesamten 14-ta?gigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, so der Mann. Und: Die Einzelbetten seien bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen. Die Klage wurde abgewiesen. (AG Mönchengladbach, Urteil v. 25.04.1991, Az.: 5a C 106/91) |
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Hundegeschäft auf Deck |
Unappetitlich, aber kein Grund für eine Preisreduzierung! Wenn ein Hund regelmässig sein Geschäft an Deck eines Kreuzfahrtschiffes verrichtet, gibt es für naserümpfende Touristen kein Geld zurück. So entschied das Amtsgericht Offenbach. In dem Fall ging es um das Tier eines Artisten: Hund und Herrchen traten während einer Asienkreuzfahrt im Showprogramm an Bord auf. Die Behörden erlaubten nach Darstellung der Reederei nicht, dass der Schnauzer das Schiff verließ. Entsprechend setzte er zweimal am Tag einen Haufen auf das Passagierdeck, der mit Wasser weggespült wurde (Az.: 340 C 29/08). |
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Warnung vor Hunden |
Das Oberlandesgericht Koblenz musste einen Fall verhandeln, bei dem ein 72-Jähriger bei einem Ausflug in der Türkei auf einem Parkplatz vor einem Juweliergeschäft von einem Wachhund angefallen worden war. Mehrere Monate litt der Urlauber unter Schmerzen und forderte deshalb 3000 Euro vom Reiseveranstalter. Zu Recht, wie das Gericht urteilte. Denn auf eine nicht erkennbare Gefahr müsse hingewiesen werden, etwa durch ein Warnschild. Dass der Reiseleiter beim Verlassen des Busses nicht auf die Wachhunde aufmerksam gemacht hatte, sei ein Verschulden, für das der Veranstalter haftet (Az.: 5 U 1354/10). |
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Vorsicht vor Plastikstühlen |
Ein Urlauber in Kroatien machte es sich lesend auf dem Hotelbalkon bequem. Der Stuhl, auf dem er sass, war aus Plastik und offenbar nicht sehr stabil: Das rechte Stuhlbein brach, der Mann schlug sich erst den Kopf an der Betonwand an, dann prallte er mit dem Rücken auf den Boden. Der verärgerte Urlauber forderte vom Reiseveranstalter Schadenersatz. Sowohl das Landes- als auch das Oberlandesgericht Koblenz urteilten: Plastikstühle seien keine besondere Gefahrenquelle und müssten daher nicht während der laufenden Saison regelmässig überprüft werden. Schon gar nicht, wenn die Stühle das EU-Sicherheitszertifikat tragen. Pech für den Urlauber, er bekam keinen Schadenersatz. (AZ.: 2 U 1104/10) |
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Zu wenig Platz |
Im Flugzeug zu wenig Platz für die Beine? Für alle weiblichen Economy-Passagiere mit diesem Problem gibt es einen kleinen Trost, es könnte nämlich noch ungemütlicher sein: zu wenig Platz für die Brüste. Ja, das soll vorkommen, wenn man den Klagen einer Russin mit Künstlernamen und einem über Jahre stabilen Alter von knackigen 29 Glauben schenken darf. Die Dame mit Leidensbereitschaft für die "Schönheit" (Rippen raus für Wespentaille, Silikon rein für üppiges Dekollete), will die Swiss auf Schadenersatz verklagen, weil sie während Turbulenzen auf einem Moskau-Flug gegen den Vordersitz geprallt sei, wobei ihre Brust Schaden genommen habe. Klagegrund: Der Platz zwischen den Sitzen sei zu eng für ihre grossen Brüste. |
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Schwitzen im Flugzeug |
Wegen strengen Körpergeruchs musste ein Passagier am Flughafen Honolulu vor seinem Rückflug nach Düsseldorf wieder den Flieger verlassen. Der Bitte der Flugbegleiter, das verschwitzte Hemd zu wechseln, konnte er nicht nachkommen: Sein Gepäck befand sich schon im Frachtraum. Der Passagier argumentierte, er sei bei hohen Temperaturen wie alle Passagiere durch den Flughafen gerannt. Da jedoch die Airline die Beförderung von Reisenden mit extremem Körpergeruch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hatte, musste er draussen bleiben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach ihm lediglich die Kosten für eine zusätzliche Hotelübernachtung in Höhe von 260 Euro zu. Schadenersatz bekam er nicht. (Az.: I-18 U 110/06) |
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Plumpsklo |
Urlauber mieteten in Südschweden ein Ferienhaus in freier Natur, das gemäss Katalog über Dusche, Waschmaschine und Toilette verfügte. Vor Ort entpuppte sich die Toilette als Plumpsklo, worauf die Mieter Schadenersatz verlangten. Das Gericht wies die Klage ab: Der Abort sei im Katalog «nicht als WC, also mit Wasserspülung ausgestattet, beschrieben». Das benutzte Wort «Toilette» stelle nur «einen Oberbegriff» dar, worunter auch ein Plumpsklo fallen könne - gerade wenn ein Haus fernab der Zivilisation liege. Auch dass die Unterkunft ansonsten sehr komfortabel mit Waschmaschine und Geschirrspüler eingerichtet sei, lege das Vorhandensein einer Wasserspülung nicht zwingend nahe. Als «Toilette» könne auch eine Toilette einfachster Art mit Chemikalienzusatz bezeichnet werden. |
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Gegen Klage |
Ein britisches Paar verbrachten im Oktober 2013 ihre Ferien im Fünf-Sterne-Haus Atlantica Sensatori Resort auf Kreta. Das Hotel erhielt drei Jahre später plötzlich eine Klage, wo die beiden Briten angeben, aufgrund schlechten Essens und verdorbener Getränke während der damaligen Ferien krank geworden zu sein. Das Hotel soll ihnen 10'000 Pfund Schadensersatz bezahlen. Aber da haben die beiden die Rechnung ohne das Hotel gemacht: Dieses kann nachweisen, dass das Paar während der Tage, an denen es angeblich krank im Bett lag, nicht gerade wenig Alkohol konsumierte und auch Facebook-Posts zeigen die beiden Briten wohlauf und fröhlich. Erstmals in der Geschichte schlägt ein Hotel zurück: Das Hotel startete eine Gegenklage. Wegen Verleumdung, falschen Behauptungen und des dadurch entstandenen Imageschaden soll das Paar dem Hotel 170'000 Pfund bezahlen. Die beiden Briten waren so geschockt gewesen, als sie die Gegenklage erhalten habe. Diese habe Angst um das gemeinsame Haus und ihre Zukunft und wollen ihre Klage nun fallen lassen und hoffen, dass das Hotel dasselbe tut. |
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Keine Dreiviertelhosen |
Zum Abendessen im Hotel in langer Hose zu erscheinen, das erschien einem Pauschaltouristen auf Kreta als Zumutung. Der Hotelgast wollte die Mahlzeit in einer Dreiviertelhose einnehmen, als er gebeten wurde, ein langes Beinkleid anzulegen. Beleidigt zog der Mann vor das Münchner Amtsgericht und klagte auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises gegen den Veranstalter. Er habe sich vom Hotelpersonal blossgestellt gefühlt, ausserdem sei im Reisekatalog kein Hinweis auf den Kleiderzwang zu lesen gewesen. Er und seine mit ihm reisende Ehefrau seien im Beruf täglich einer Kleiderordnung unterworfen und hätten dies gerade im Urlaub vermeiden wollen. Das Paar argumentierte, dass es bei Kenntnis der Hosenvorschrift die Reise nicht gebucht hätte. Das Amtsgericht in München zeigte wenig Verständnis für den Textilfeind. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar, heisst es in dem rechtskräftigen Urteil. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Masse landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er eben zu Hause bleiben. (AZ 223 C 5318/10) |
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