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Skurrile Ausreden
von Airlines


Wenn ein Flug Verspätung hat oder gar ganz annulliert wird, ist das für die Passagiere immer ein grosses Ärgernis. Meistens sind Unwetter, technische Defekte oder Streiks die Ursache. Aber manchmal rechtfertigen sich Airlines vor Gericht mit ziemlich skurrilen Gründen für die Verspätung.



  Airline Ausreden

Fluggäste feierten zuviel

Im engen Rumpf eines Flugzeuges freut sich jeder Passagier über saubere Sitze und gute Luft. Entleert sich der Magen eines Mitglieds einer Partytruppe durch zu viel Alkoholkonsum, rechtfertigt dies eine länger dauernde Reinigungsaktion allemal. Die Airline dafür haftbar zu machen, lehnte das Gericht daher ab.




Flugbegleiterinnen müssen schlafen

Nicht nur für Piloten gelten strenge Arbeitszeitrichtlinien. Auch Flugbegleiterinnen können keine unbegrenzten Überstunden zugemutet werden. So verspätete sich schon so mancher Flug, weil die Kabinen-Crew durch eine Verspätung auf einem vorherigen Flug ihre Arbeitszeit überschritten hatte und Ersatzpersonal erst Stunden später eintraf.




Ver(w)irrte Biene

Bei einer Maschine hatte sich nach Auskunft der Airline eine Biene in ein sogenanntes Pitotrohr an der Flugzeugnase verkrochen und war zum Aussteigen nicht mehr zu überreden. Da die Fluggesellschaft die Öffnung eben jenes Pitotrohres mit einer Schutzkappe hätte versehen müssen, wurde den Passagieren im Prozess eine Entschädigung zugesprochen.




Schosshund mit Flugangst

Hunde, die in eine Handtasche passen, dürfen mit bei Frauchen oder Herrchen in der Kabine fliegen. Wie bei Menschen auch, freut sich nicht jeder Vierbeiner über den bevorstehenden Flug. Empfindlichen Naturen kann sich schon Mal vor Aufregung der Magen umdrehen. Das abgebrochene Boarding sowie die mehrstündige Reinigung nahmen die Passagiere dann mit Fassung hin. In diesem Fall einigte man sich aussergerichtlich.




Ratte an Bord

Grundsätzlich gelten herrenlose und ungesicherte Tiere als Sicherheitsrisiko an Bord. Eine Fluggesellschaft versuchte sich mit dem Argument zu entlasten, dass vor dem Start eine Ratte als blinder Passagier an Bord gesichtet wurde, jedoch trotz stundenlanger Suche nicht gefunden werden konnte. Beweisfotos des Nagetiers konnte die Airline nicht vorzeigen, sodass sich letztendlich nicht sicher feststellen liess, ob der Grund der Verspätung tatsächlich in der Suche nach dem ungebetenen Gast lag.




Verstopfte Toilette

Ein Flugzeug muss funktionieren – auch die Toiletten. Tritt hier ein Defekt auf, gilt dieser nicht als aussergewöhnlicher Umstand. Eine Airline argumentierte, dass unsachgemässer Gebrauch der Passagiere mehrere Toiletten einer Maschine unbrauchbar machten und eine Reparatur nötig war. Die mehrstündige Verspätung sei daher ein aussergewöhnlicher Umstand, und die Airline müsse daher keinen Schadenersatz zahlen. Das Gericht schloss sich diesem Argument jedoch nicht an, und die betroffenen Passagiere erhielten ihre Ausgleichszahlung.




Flugbegleiterin auf Abwegen

Eine Stewardess wollte die Flugzeugtüre öffnen, nachdem das Boarding bereits abgeschlossen war. Dabei vergass sie, dass die Notrutschen-Funktion bereits aktiviert war. Mit Öffnen der Flugzeugtür rollte vor den verdutzten Passagieren die Notrutsche aus. Der Austausch nahm mehrere Stunden in Anspruch. Grundsätzlich trägt eine Fluggesellschaft das Risiko, wenn eine Maschine aufgrund eines Defekts nicht rechtzeitig einsetzbar ist. Dies gilt erst recht, wenn das Flugzeug durch das eigene Personal ausser Gefecht gesetzt wird. So musste die Airline für die Verspätung zahlen.




Regen verhindert Reparatur

Grundsätzlich können bestimmte Wetterbedingungen für die Fluggesellschaft bei Entschädigungszahlungen entlastende Gründe darstellen. Nachdem am Flugzeug vor dem Abflug ein technischer Defekt festgestellt wurde, wandte die Airline im Klageverfahren vergeblich ein, sie habe den Flug aus wetterbedingten Gründen nicht pünktlich starten können, weil sie im Regen das Flugzeug nicht habe reparieren können. Das Gericht hat hier richtig darauf verwiesen, dass eine Reparatur für gewöhnlich im Hangar erfolge und dort sowohl Flugzeug als auch Techniker vor Regen geschützt seien.




Passagier löst Notrutsche aus

Manchmal kann Übereifer ins Auge gehen. Eine Fluggesellschaft argumentierte vor Gericht einmal wie folgt: Während der Sicherheitsanweisungen der Stewardess soll ein Passagier den Instruktionen zum Öffnen des Notausgangs im Flugzeug auffällig genau gefolgt sein und den theoretischen Ernstfall im Selbstversuch in die Praxis umgesetzt haben. Obwohl die Flugbegleiterin nach Angaben der Fluggesellschaft heldenhaft versuchte, sich zwischen Passagier und Notausgang zu werfen, schaffte er es, die Tür zu öffnen und die Notrutsche auszulösen. Die Reparatur zog sodann eine mehrstündige Verspätung nach sich.




Gin statt Wasser

Eine Fluggesellschaft versuchte ihren um mehr als 24 Stunden verschobenen Flug damit zu begründen, dass der Co-Pilot am Morgen des Abfluges im Hotel ein Glas Wasser bestellt habe und versehentlich ein Glas Gin-Tonic serviert bekam. In der weiteren Stellungnahme der Fluggesellschaft hiess es dann, dass der Pilot so durstig gewesen sei, dass er die klare Flüssigkeit weder am Geruch noch am Geschmack erkannt habe und erst einmal ein halbes Glas austrank. Die Fluggesellschaft war der Meinung, dass sie durch dieses unverschuldete Versehen zu keiner Ausgleichsleistung gegenüber ihren Passagieren verpflichtet sei. Dies sah das Gericht anders.




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